TE Vfgh Beschluss 2004/2/24 G224/03 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe auf Aufhebung zweier Gesetzesnovellen wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 5. November 2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 17. November 2003, erhebt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter "Einspruch" gegen nicht näher bezeichnete Teile der 60. Novelle zum ASVG sowie der 30. Novelle zum B-KUVG, soweit - wie sich aus den weiteren Ausführungen des Einschreiters ergibt - damit Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mit 1. Jänner 2004 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG ausgenommen und in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG einbezogen werden.

Wörtlich heißt es in dieser Eingabe:

"Ich ersuche Sie um Prüfung dieses Gesetzes bzw. dieser Gesetzesnovellen auf Verfassungskonformität (Verwaltungsrechtskonformität) und um entsprechende Mitteilung, ob dieses Schreiben hier dafür ausreichend ist oder ob ich anders vorgehen muß."

2. Mit hg. Verfügung vom 18. November 2003, dem Einschreiter am 21. November 2003 zu eigenen Handen zugestellt, erging an den Einschreiter die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen entweder seine Eingabe durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt verbessert wieder vorzulegen oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.

Da der Einschreiter dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen ist, war seine Eingabe zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 litc VfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G224.2003

Dokumentnummer

JFT_09959776_03G00224_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten