RS Vwgh 1992/4/27 90/19/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §51 Abs4;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358;

Rechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde bloß eine Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften vor, so verstößt sie damit nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, zumal dann, wenn die im Spruch als erwiesen angenommene Tat weder eine Veränderung erfährt, noch gar ausgetauscht wird (Hinweis E 10.9.1991, 88/04/0311).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190324.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten