RS Vwgh 1992/4/27 90/19/0324

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1948 §4 Abs1 Z3;
JagdRallg;
VStG §8 Abs1;

Rechtssatz

Weder die "Jagd auf Schalenwild" noch das "Beschießen von Schalenwild" verlangt, daß der Schütze erfolgreich ist. Das vollendete Delikt nach den Verbotsnormen des ersten und zweiten Satzes des § 4 Abs 1 Z 3 Vlbg JagdG 1948 kann vielmehr auch durch einen auf Schalenwild abgegebenen Schuß, der sein Ziel verfehlt, verwirklicht werden (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0196).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190324.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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