RS Vwgh 1992/4/27 92/18/0033

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §12;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Bekämpft eine Berufung gegen ein Straferkenntnis nicht den Schuldspruch, sondern nur die Höhe der verhängten Geldstrafe und gibt die Berufungsbehörde der Berufung gegen das Strafausmaß nicht statt, so ist die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches nicht mehr Prüfungsgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH, sodaß eine Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides ausschließlich mit der Begründung geltend gemacht wird, der Spruch des Straferkenntnisses lasse entgegen § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht erkennen, gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist

(Hinweis E 21.11.1986, 86/17/0126).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180033.X01

Im RIS seit

27.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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