RS Vwgh 1992/4/28 88/05/0255

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs2;
BauRallg;
VStG §17 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Es ist trotz der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Mitwirkungspflicht der Partei für die Beh nicht schlechthin unmöglich, in allen Baudienststellen in Wien und in den angrenzenden Gemeinden zu ermitteln, ob für einen bestimmten Bauwerber etwa eine noch aufrechte Baubewilligung erteilt worden sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es nicht Sache der Beschwerdeführerin gewesen, eine Baubewilligung, für die Baustoffe hätten bestimmt sein können, der Behörde nachzuweisen. Dies deshalb, weil es grundsätzlich nicht unzulässig sein kann, Baustoffe auch ohne Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben zu lagern.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050255.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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