RS Vwgh 1992/4/28 88/05/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs2;
BauRallg;
VStG §17 Abs1;

Rechtssatz

Ein gemäß § 135 Abs 1 und 2 Wr BauO iVm § 17 Abs 1 VStG verfügter Verfall von Gegenständen soll eine Fortsetzung der unbefugten Bauführung verhindern. Dementsprechend kommt es bei der Erklärung von Gegenständen für verfallen nicht auf das verwendete Material, sondern auf die Verwendbarkeit des Materials an.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050255.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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