RS Vwgh 1992/4/28 92/05/0006

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §32 Abs1;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §35 Abs3;
BauV OÖ 1985 §36 Abs7;

Rechtssatz

Ist allein die Frage zu prüfen, ob die geplante Sammelanlage für festen Dünger den baurechtlichen Vorschriften und damit auch dem § 35 Abs 3 OÖ BauV 1985 entspricht, ist die weitere Vorschrift dieser Gesetzesstelle, wonach Quellfassungen von den Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt sein müssen und gegebenenfalls größere Abstände festzulegen sind, nicht anzuwenden. Dem § 35 Abs 3 OÖ BauV 1985 kann auch keine Verpflichtung der Baubehörde zu einer weitergehendenen Bedachtnahme auf Interessen der Nachbarschaft zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf ihre Quellfassungen für Trinkwasserzwecke entnommen werden (hier: Geruchsbelästigung iSd § 36 Abs 7 OÖ BauV 1985 war von den Nachbarn nicht eingewendet worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050006.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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