RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):E 28.4.1992, 91/04/0331

Rechtssatz

Die bloße Anführung im angefochtenen Bescheid, es sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Strafbemessung von einem "durchschnittlichen Einkommen" auszugehen, bildet - ungeachtet der Frage, ob bzw inwieweit der Bf bei Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse mitgewirkt hat - keine geeignete Grundlage, um eine Ermessenskontrolle des VwGH in Ansehung der Strafbemessung durch die belBeh zu ermöglichen.

Schlagworte

ErmessenPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten