RS Vwgh 1992/4/28 92/08/0078

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs2;
AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt; am 16.6.1992 92/08/0077;

Rechtssatz

Durch eine Abweisung des - richtigerweise zurückweisenden - Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche sich auf (den im Beschwerdefall nicht mehr anzuwendenden) § 412 Abs 2 ASVG idF vor BGBl 1991/676 stützt, ist der Antragsteller deshalb beschwert, weil sich aus der Abweisung iVm dem gestellten Antrag normativ die Vollstreckbarkeit des Bescheides ergeben könnte.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080078.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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