RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0079

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 10/1992, S 742-744;

Rechtssatz

Die Wortfolge "gleichen Familienstandes" stellt nicht nur darauf ab, ob der Steuerpflichtige ledig (geschieden, verwitwet) oder verheiratet ist, sondern es ist damit auch die Anzahl der Kinder gemeint, für die er zu sorgen hat (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0152, Einleitungsbeschluß des VfGH im Verfahren G 188, 189/91). Durch die dem Steuerpflichtigen obliegende Unterhaltsverpflichtung für vier Kinder wird das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs 2 EStG 1972 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130079.X01

Im RIS seit

29.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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