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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 10/1992, S 742-744;Rechtssatz
Die Wortfolge "gleichen Familienstandes" stellt nicht nur darauf ab, ob der Steuerpflichtige ledig (geschieden, verwitwet) oder verheiratet ist, sondern es ist damit auch die Anzahl der Kinder gemeint, für die er zu sorgen hat (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0152, Einleitungsbeschluß des VfGH im Verfahren G 188, 189/91). Durch die dem Steuerpflichtigen obliegende Unterhaltsverpflichtung für vier Kinder wird das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs 2 EStG 1972 nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130079.X01Im RIS seit
29.04.1992