RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0036

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
FinStrG §19;

Rechtssatz

Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, fallen nicht in den Rahmen normaler Betriebsführung und haben demnach nicht im Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ihre auslösende Ursache. Dies gilt auch für Wertersatzstrafen (Hinweis E 7.3.1972, 2051/71), zumal der Wertersatz nach § 19 FinStrG eine echte Strafe darstellt (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130036.X03

Im RIS seit

29.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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