RS Vwgh 1992/4/29 89/17/0170

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Betriebsbezogenheit einer Tierhaltungsbewilligung ergibt sich auch deren (grundsätzliche) Standortgebundenheit. Ausgehend von dieser Betriebsortgebundenheit ist weiters festzuhalten, daß das Gesetz (anders als etwa § 49 GewO 1973) das Rechtsinstitut einer Standortverlegung nicht kennt. Da das Gesetz eine Standortverlegung eines Betriebes nicht kennt, ist ein Antrag auf Verlagerung und Zusammenführung von für ursprünglich zwei Betriebsstandorte bewilligte Tierhaltungsbestände als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170170.X04

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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