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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/02/0114 E 30. April 1992Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0035 E 14. Juni 1988 VwSlg 12741 A/1988 RS 1Stammrechtssatz
Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz:
Nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020103.X02Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012