RS Vwgh 1992/4/30 92/02/0109

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs4;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 9 Abs 4 StVO kommt es nicht darauf an, ob die Gendarmeriebeamten von ihrem Standort aus die Haltelinie selbst erkennen, sondern ob sie den Straßenbereich, in welchem sich die Haltelinie befindet, einsehen konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020109.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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