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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Eine Vorschreibung, die die Art und Weise des Verfüllens und Wiederaufbringens von Mutterboden anordnet, entfällt insofern auch eine zeitliche Komponente, als beide Maßnahmen so vorzunehmen sind, daß "eine fortschreitende" Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Auch wenn dafür keine bestimmte Frist vorgesehen ist, ergibt sich aus solch einer Vorschreibung Verpflichtung, die Wiederaufbringung des Mutterbodens (Rekultivierung) nach Maßgabe der fortschreitenden Wiederauffüllung, und zwar innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Es kann nicht Sinn dieser Vorschreibung sein, die Wiederaufbringung des Mutterbodens in zeitlicher Hinsicht völlig frei zu stellen (Hinweis E 10.10.1989, 86/07/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100253.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009