RS Vwgh 1992/4/30 91/10/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z27;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Vorschreibung, die die Art und Weise des Verfüllens und Wiederaufbringens von Mutterboden anordnet, entfällt insofern auch eine zeitliche Komponente, als beide Maßnahmen so vorzunehmen sind, daß "eine fortschreitende" Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Auch wenn dafür keine bestimmte Frist vorgesehen ist, ergibt sich aus solch einer Vorschreibung Verpflichtung, die Wiederaufbringung des Mutterbodens (Rekultivierung) nach Maßgabe der fortschreitenden Wiederauffüllung, und zwar innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Es kann nicht Sinn dieser Vorschreibung sein, die Wiederaufbringung des Mutterbodens in zeitlicher Hinsicht völlig frei zu stellen (Hinweis E 10.10.1989, 86/07/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100253.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten