RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Tir 1989 §25;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauRallg;
VwRallg;
WEG 1975 §13 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 89/06/0009 2

Stammrechtssatz

Eine Baubewilligung stellt lediglich eine Bauerlaubnis dar, die in die privarechtlichen Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern nicht eingreift. Es steht jedem Wohnungseigentümer frei, im Rechtsweg die Unterlassung wesentlicher Änderungen eines Wohnungseigentumsobjektes zu begehren, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen und ohne Ersetzung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter nach § 13 Abs 2 WEG 1975 vornimmt bzw vorzunehmen beabsichtigt. Daß für eine derartige Änderung eine Baubewilligung vorliegt, ändert am Bestand eines allfälligen Unterlassungsanspruches nichts (Hinweis E 20.9.1990, 90/06/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060037.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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