RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §47;

Rechtssatz

Die Ansicht, wonach die geringe Breite von Grundparzellen zu Baukörpern zwinge, die in der Regel sehr lang und eher unproportioniert seien und sich nur schwer in umgebende Bebauung einfügen ließen, ist in dieser allgemeinen Form nicht zu teilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060002.X05

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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