RS Vwgh 1992/4/30 92/10/0015

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Neubewaldung sind auch nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Eine Naturverjüngung setzt keinen Altbestand voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100015.X01

Im RIS seit

30.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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