RS Vwgh 1992/4/30 91/10/0081

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30;
ForstG 1975 §85 Abs1 lita;
ForstG 1975 §85 Abs1 litb;

Rechtssatz

Da Forststraßen nach § 1 Abs 3 ForstG 1975 als Wald gelten und da sie naturgemäß ohne forstlichen Bewuchs sind, sind sie als Kahlflächen anzusehen. Da hier die Forststraße als Bindeglied zwischen den beiden Teilflächen der Hiebsfläche fungiert, sind diese beiden Teilflächen bei Ermittlung der Gesamtfläche zusammen zu berücksichtigen und iSd

§ 85 Abs 1 lit b ForstG 1975 bewilligungspflichtig. Die Kahlfläche ist bei der Ermittlung der unbestockten Gesamtfläche einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100081.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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