RS Vwgh 1992/4/30 92/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §47;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß die Anordnung von Aufenthaltsräumen auf beiden Längsseiten eines freistehenden Gebäudes nicht erforderlich (und auch praxisfremd) ist, verbleibt selbst bei einer derartigen Planung eines 5 m hohen und 7 m breiten Bauwerkes die Möglichkeit, ein zweigeschoßiges Objekt mit einer Breite von 5,6 m und beliebiger Länge zu errichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060002.X03

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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