RS Vwgh 1992/4/30 91/02/0157

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Beförderung des Besch mit einem Streifenwagen kann grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0028). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es einem Gendarmeriebeamten zumutbar gewesen wäre, im Pkw des Besch mitzufahren oder den Pkw - zur Verhinderung eines Nachtrunkes - auf das Vorhandensein von alkoholischen Getränken zu kontrollieren.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020157.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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