RS Vwgh 1992/5/4 89/07/0102

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG OÖ 1911 §10;
FlVfLG OÖ 1911 §88;
ZLG 1883 §3;

Rechtssatz

Abweichungen der Ausführung einer wirtschaftlichen Anlage (hier Wirtschaftsweg) vom Projekt bieten, soweit hiedurch für die betroffene Partei keine Mehrkosten entstehen, keinen rechtlich begründeten Anlaß dafür, die Bezahlung von für das betreffende Vorhaben bereits anteilsmäßig rechtskräftig festgelegten Interessentenbeiträgen zu verweigern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070102.X01

Im RIS seit

04.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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