RS Vwgh 1992/5/5 92/14/0053

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;

Rechtssatz

Auch die Tatsache, daß eine Abgabenvorschreibung angefochten wurde, begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 514).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140053.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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