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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF 1980/563;Rechtssatz
Die Einkunftsermittlungsvorschriften beruhen auf einer nominellen, dh von den Nennbeträgen ausgehenden Geldwertrechnung. Der Nennbetrag ist der im Vertrag ursprünglich vereinbarte Betrag, von dem die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des nominellen Mehrbetrages auszugehen hat. Die Heranziehung des auf Grund der Wertsicherungsklausel sich stets ändernden Betrages mit dem Stichtag 31.12.1980 findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140087.X02Im RIS seit
05.05.1992