RS Vwgh 1992/5/5 92/14/0053

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;

Rechtssatz

Daß dem Stundungswerber gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben liege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht

zugemutet werden könne, hat der Stundungswerber aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen (Hinweis E 12.6.1990, 90/14/0100, E 26.1.1989, 88/16/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140053.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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