RS Vwgh 1992/5/5 92/14/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs6;
LiebhabereiV Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/05 92/14/0006 1

Stammrechtssatz

Auf Nichtanlaßfälle des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.1991, V 53/91-15 ua, kundgemacht am 21.2.1991 im BGBl Nr 1992/106, in denen der angefochtene Bescheid nach Kundmachung der LiebhabereiV im BGBl (22.6.1990) und vor Kundmachung des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im BGBl erlassen wurde, ist die LiebhabereiV auch hinsichtlich ihres Abschnittes 1 Art 2 (Rückwirkung) anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140027.X01

Im RIS seit

05.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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