RS Vwgh 1992/5/6 92/01/0020

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann ab Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, ihre Entscheidungspflicht gem § 27 VwGG verletzt zu haben, da sie aufgrund dieses Bescheides berechtigt ist, mit ihrer endgültigen Entscheidung solange zuzuwarten; bis der Antragsteller innerhalb der ihm eingeräumten Frist den betreffenden Nachweis ("Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband") erbringt.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010020.X02

Im RIS seit

06.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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