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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ein Asylwerber, der in seinem Heimatland mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen muß, die in keinerlei Relation zum Unrechtsgehalt der Tat steht und außerdem fürchtet, zufolge der katastrophalen Zustände in den Gefängnissen (hier: Ghana) nicht überleben zu können, macht keinen der in Art 1 Abschn A Z 2 der Konvention aufgezählten und demnach auch keinen der nach § 1 AsylG zu berücksichtigenden Verfolgungsgründe geltend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010361.X01Im RIS seit
06.05.1992