RS Vwgh 1992/5/6 92/01/0361

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein Asylwerber, der in seinem Heimatland mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen muß, die in keinerlei Relation zum Unrechtsgehalt der Tat steht und außerdem fürchtet, zufolge der katastrophalen Zustände in den Gefängnissen (hier: Ghana) nicht überleben zu können, macht keinen der in Art 1 Abschn A Z 2 der Konvention aufgezählten und demnach auch keinen der nach § 1 AsylG zu berücksichtigenden Verfolgungsgründe geltend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010361.X01

Im RIS seit

06.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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