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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Wenn ein Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nur wegen Verweigerung des Wehrdienstes einer Verfolgung ausgesetzt ist (der von allen Wehrfähigen zu leisten ist), und mögen ihn auch politische Gründe bewogen haben, diesen zu verweigern, so würde dies dennnoch nicht bedeuten, daß er aus diesen Gründen verfolgt worden wäre oder Verfolgung zu erwarten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010408.X02Im RIS seit
06.05.1992