RS Vwgh 1992/5/6 92/01/0408

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wenn ein Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nur wegen Verweigerung des Wehrdienstes einer Verfolgung ausgesetzt ist (der von allen Wehrfähigen zu leisten ist), und mögen ihn auch politische Gründe bewogen haben, diesen zu verweigern, so würde dies dennnoch nicht bedeuten, daß er aus diesen Gründen verfolgt worden wäre oder Verfolgung zu erwarten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010408.X02

Im RIS seit

06.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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