RS Vwgh 1992/5/11 92/18/0150

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Hat jemand einem Gendarmeriebeamten seinen Reisepaß zwecks Durchführung bestimmter Eintragungen ausgefolgt und stand ihm dabei auch die Möglichkeit offen, im Dienstfahrzeug zur Bezirkshauptmannschaft mitzufahren, so liegt Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht vor. An der Freiwilligkeit der Herausgabe des Dokumentes vermag dabei weder eine durch keinerlei Androhung begründete subjektive Angst des Betreffenden vor allfälligen Sanktionen bei Weigerung etwas zu ändern noch der Umstand, daß er am nächsten Tag einen Rechtsvertreter mit "dieser Angelegenheit" betraut hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180150.X02

Im RIS seit

11.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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