RS Vwgh 1992/5/11 90/19/0513

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9

Stammrechtssatz

Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190513.X01

Im RIS seit

11.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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