RS Vwgh 1992/5/12 92/08/0002

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §9 Abs1;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Entfaltet der Arbeitgeber in seinem Betrieb sowohl Betriebstätigkeiten iSd Gewerbescheines als auch andere, die von der GewO nicht erfaßt sind, dann müssen als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des entsprechenden Kollektivvertrag hinsichtlich der erstgenannten Tätigkeiten jeweils ein eigener Betrieb oder zumindest organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorliegen.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080002.X04

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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