RS Vwgh 1992/5/12 87/08/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §916 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 4 (hier sind die beiden Beteiligten jeweils in derjenigen Firma, in der der andere einen beherrschenden Einfluß ausübt, tätig).

Stammrechtssatz

Ein beherrschender Einfluß auf den Dienstgeber durch den geschäftsführenden Gesellschafter ist auch dann anzunehmen, wenn aufgrund der Tatsache, daß dieser faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm aufgrund von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag zustehen, diese als Scheinverträge zu werten sind (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987080164.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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