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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 4 (hier sind die beiden Beteiligten jeweils in derjenigen Firma, in der der andere einen beherrschenden Einfluß ausübt, tätig).Stammrechtssatz
Ein beherrschender Einfluß auf den Dienstgeber durch den geschäftsführenden Gesellschafter ist auch dann anzunehmen, wenn aufgrund der Tatsache, daß dieser faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm aufgrund von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag zustehen, diese als Scheinverträge zu werten sind (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987080164.X03Im RIS seit
27.11.2000