RS Vwgh 1992/5/12 91/08/0026

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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L94018 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
GdSanG Vlbg 1971 §2 Abs1;

Rechtssatz

Normadressat des § 2 GdSanG ist ausschließlich die Gemeinde. Die gesetzliche Anordnung gestaltet jedoch nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen Gemeinde und Gemeindearzt. Die Frage der persönlichen Abhängigkeit ist nach der inhaltlichen Gestaltung der Beschäftigung zu beurteilen; darauf, wie das zu beurteilende Verhältnis von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, kommt es im allgemeinen nicht an (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Ärzte und Tierärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080026.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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