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L94018 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte VorarlbergNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Normadressat des § 2 GdSanG ist ausschließlich die Gemeinde. Die gesetzliche Anordnung gestaltet jedoch nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen Gemeinde und Gemeindearzt. Die Frage der persönlichen Abhängigkeit ist nach der inhaltlichen Gestaltung der Beschäftigung zu beurteilen; darauf, wie das zu beurteilende Verhältnis von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, kommt es im allgemeinen nicht an (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Ärzte und TierärzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080026.X05Im RIS seit
11.07.2001