RS Vwgh 1992/5/12 92/08/0002

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §8;
ArbVG §9 Abs1;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
GewO 1973 §2 Abs11 idF 1988/399;
KollV Fußpfleger Kosmetiker Masseure;

Rechtssatz

Schon aus § 8 iVm § 9 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Kollektivvertragsangehörigkeit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht nur von ihrer Mitgliedschaft der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien abhängt, sondern auch davon, ob der Arbeitgeber dem fachlichen Geltungsbereich unterliegt. Dies ist nach dem insoweit zweifelsfreien Wortlaut des § 9 ArbVG nur dann der Fall, wenn er einen dem fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages entsprechenden Betrieb unterhält bzw (zumindest) Betriebstätigkeiten in diese Richtung entfaltet. Dies ergibt sich aber auch aus der Bestimmung des § 2 Abs 11 Satz 2 GewO 1973 idF der Nov BGBl 399/1988, worin hinsichtlich der Anwendung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung jenen Arbeitgebern, welche ihre Tätigkeit aufgrund von Gewerbeberechtigungen (Konzessionen) ausüben, jene Arbeitgeber, welche eine solche Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung entfalten, gleichgestellt werden (zum Verhältnis einer - uU - Mehrfachmitgliedschaft des Arbeitgebers zur Handelskammerorganisation zur - von der tatsächlichen Ausübung der Gewerbeberechtigung abhängigen - Kolletivvertragsunterworfenheit in fachlicher Hinsicht).

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080002.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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