RS Vwgh 1992/5/12 91/08/0026

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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L94018 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
GdSanG Vlbg 1971 §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die Versicherungspflicht eines Gemeindearztes ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob dem Bürgermeister in bestimmten, nur ausnahmsweise auftretenden und selbst nur dann einen Teil der von den Gemeindeärzten übernommenen Aufgaben betreffenden Umständen ein Weisungsrecht kraft hoheitlicher Befugnis zukommt. Darüberhinaus ist ein Weisungsrecht in Hinblick auf die Fachkenntnisse eines Gemeindearztes nicht aussagekräftig.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Ärzte und Tierärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080026.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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