RS Vwgh 1992/5/12 89/08/0103

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0279 9

Stammrechtssatz

§ 42 Abs 3 ASVG gestattet es ausdrücklich, daß der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhaltes die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080103.X05

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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