RS Vwgh 1992/5/13 90/13/0057

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §19;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die AbgBeh belastet einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie Feststellung von Einkünften und ferner betreffend Einheitswert mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie es unterläßt festzustellen, ob ein als "technisches Büro" bezeichneter Raum betrieblich oder privat genutzt wird und welches Ausmaß dieser Raum hat. Es ist nicht allein entscheidend, ob der privat genutzte Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung (unter zwanzig Prozent) ist; vielmehr ist auch das Ausmaß der privaten Nutzung unmittelbar für den Gewinn und die Höhe der Umsatzsteuer von ausschlaggebender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130057.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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