RS Vwgh 1992/5/13 87/13/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Die Bezahlung einer Strafe kann weder beim Bestraften selbst noch bei einer Person, die anstelle des Bestraften die Bezahlung der Strafe übernimmt, als zwangsläufig bezeichnet werden. Beim Bestraften ist davon auszugehen, daß die Strafe für ein schuldhaftes Verhalten verhängt wurde und dem Bestraften schon deswegen nicht zwangsläufig erwachsen ist, weil die Rechtsordnung ein Verhalten, das aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen geboten ist, nicht mit Strafe bedroht. Eine Strafe wird aber auch nicht dadurch zu einer außergewöhnlichen Belastung, weil sie von einer dritten Person anstelle des Bestraften entrichtet wird. Eine sittliche Verpflichtung solcherart besteht nicht. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, setzt Zwangsläufigkeit infolge sittlicher Verpflichtung voraus, daß die Sittenordnung entsprechendes Handeln fordert, nicht nur, daß sie es gutheißt. Was die Sittenordnung gebietet, richtet sich nach dem Urteil der billig und gerecht denkenden Mitbürger, in welchem also das Rechtsgefühl der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0158). Danach besteht aber für einen Ehegatten keine sittliche Verpflichtung, Strafen des anderen Ehegatten zu bezahlen, selbst dann nicht, wenn dadurch der Vollzug einer sonst drohenden Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130083.X02

Im RIS seit

13.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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