RS Vwgh 1992/5/14 91/16/0019

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Veröffentlicht am 14.05.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 3

Stammrechtssatz

Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160019.X02

Im RIS seit

14.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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