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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 3Stammrechtssatz
Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160019.X02Im RIS seit
14.05.1992Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009