RS Vwgh 1992/5/18 AW 92/11/0025

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/02 AW 90/11/0073 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Lenkerberechtigung - Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht verkehrszuverlässig ist (Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO - sog. Alkoholdelikte) und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer Beschwerde gegen einen auf eine solche Annahme gestützten Bescheid betreffend eine Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992110025.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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