RS Vwgh 1992/5/19 91/08/0189

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/08/0188 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß nach § 12 Abs 5 AlVG Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung iSd Abs 1 und 2 legcit gelten (und daher auch nicht als "Ausbildung" iSd Abs 3 lit f legcit), ist die Auslegung zulässig, wonach auch der Gesichtspunkt der eigenen beruflichen (Höher-)Qualifikation in Verbindung mit Erfordernissen des Arbeitsmarktes einen "berücksichtigungswürdigen Fall" iSd § 12 Abs 4 AlVG darstellen kann.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080189.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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