RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0018

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;
GewO 1973 §38 Abs2;
GewO 1973 §40;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Parteistellung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 198 Abs 5 GewO 1973 und sodann in Ansehung einer nach dieser Gesetzesstelle getroffenen gemeindebehördlichen Anordnung - die eine gewerbepolizeiliche Maßnahme darstellt (Hinweis Erkenntnis vom 23.4.1991, 91/04/0048) - kommt nur dem "Gastgewerbetreibenden" und damit auch einem - genehmigten - "Pächter" zu. Dem Verpächter fehlt sowohl die Parteistellung im verwaltungsbehördlichen als auch im vorstellungsbehördlichen Verfahren - dies ungeachtet des Umstandes, daß insbesondere auch über seine Vorstellung materiell entschieden wurde -, weshalb er auch durch den hier in Rede stehenden behördlichen Abspruch nicht in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein konnte.

Schlagworte

Gewerberecht Pächter Vermieter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X01

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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