RS Vwgh 1992/5/19 91/11/0161

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides der Beurteilung der Vorfrage lediglich ein nicht rechtskräftiges Straferkenntnis zugrundegelegt und nicht iSd § 38 AVG ihre eigene Anschauung und hat sie die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, die strafbare Handlung nicht begangen zu haben, erst in der Gegenschrift nachzuholen versucht, so ist dies nicht geeignet, die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und lit c VwGG zu beheben.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt VorfrageBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110161.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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