RS VwGH Erkenntnis 1992/05/19 91/08/0188

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß nach § 12 Abs 5 AlVG Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung iSd Abs 1 und 2 legcit gelten (und daher auch nicht als "Ausbildung" iSd Abs 3 lit f legcit), ist die Auslegung zulässig, wonach auch der Gesichtspunkt der eigenen beruflichen (Höher-)Qualifikation in Verbindung mit Erfordernissen des Arbeitsmarktes einen "berücksichtigungswürdigen Fall" iSd § 12 Abs 4 AlVG darstellen kann.

Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Im RIS seit
18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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