RS Vwgh 1992/5/20 91/03/0087

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §101 lita;
MEG 1950;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eichwesen und Vermessungswesen, allenfalls die Eichscheine selbst, wie dies vom Besch beantragt wurde, hätten objektiv zur Klarstellung des Sachverhaltes, nämlich ob die verwendeten Radlastwaagen entsprechend geeicht waren, beigetragen. Gem § 25 Abs 2 VStG darf sich die bel Beh nicht über diesen Beweisantrag des Besch hinwegsetzen.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030087.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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