RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0287

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DP §29 Abs1;
DP/Stmk 1974 impl;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
GehG/Stmk 1974 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsbehörde (Dienstbehörde). Der ärztlichen Bescheinigung kann nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zukommen. Wenn der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgibt, ob der Beamte dienstunfähig ist oder nicht, greift er dadurch in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch die Dienstbehörde vor.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120287.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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