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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Rückkehr eines Asylwerbers in sein Heimatland (hier Rumänien) von einem Auslandsaufenthalt spräche nur dann gegen die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, wenn der Asylwerber nach dem Zeitpunkt der behaupteten Verfolgungshandlung wieder in sein Heimatland (Rumänien) zurückgekehrt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010216.X02Im RIS seit
11.07.2001