RS Vwgh 1992/5/20 89/12/0072

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §18;

Rechtssatz

Die Auslegung des § 18 GehG, ein Mehrleistungsanspruch sei nur für Leistungen eines Beamten anzunehmen, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen (zB bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein Akkordlohn üblich ist) und damit bei einem Beamten ein Mehrleistungszulagensanspruch auszuschließen, bei dem die "Normalleistung" überhaupt nicht (oder nur mit unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand) eruierbar sei, hat der VfGH unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes für unbedenklich erachtet (Hinweis VfSlg 11193/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120072.X03

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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