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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Körperliche Mißhandlungen (hier auf der Straße niedergeschlagen bzw "angegriffen") können, wenn sie mit einem der in Art 1 Abschn A Z 2 der Konvention genannten Gründe im Zusammenhang stehen, Verfolgung im Sinne der Konventionsbestimmung darstellen und somit zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes im Sinne der Konvention geeignet sein, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß die Verfolgung vom jeweiligen Staat ausgeht oder der jeweilige Staat nicht in der Lage oder Willens ist, die Verfolgung des Asylwerbers hintanzuhalten noch dazu, wenn durch die Behauptungen zutage tritt, ("das jetzige Regime stifte die Rumänen gegen die Ungarn an"), daß staatliche Behörden Übergriffe, wie die vom Asylwerber behaupteten, tolerierten. (Hinweis auf E 7.11.1991, 90/01/0154)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010216.X04Im RIS seit
11.07.2001